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Rechtssupport
Das Projekt schafft eine Rechtsinformationsstelle, die als zentrale Anlaufstelle für juristische Auskünfte und unterstützende rechtliche Serviceleistungen dient. Sie beschäftigt sich mit den Rechtsgebieten Datenschutz-, Prüfungs- und Urheberrecht im Kontext Künstlicher Intelligenz sowie mit der KI-VO. In diesem Rahmen bereitet die Anlaufstelle Informationen praxisbezogen auf, erteilt Auskünfte und gibt Empfehlungen rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz an Hochschulen.
Zuletzt aktualisiert am 31. Juli 2026
Häufig gestellte Fragen
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Häufig gestellte Fragen
KI-Verordnung
Hinweis: Die Antwort berücksichtigt nicht die am 27.07.26 in Kraft getretene Änderung des Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz). Eine Aktualisierung folgt in Kürze.
Die KI-VO ist das Regelwerk für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der EU. Sie ist ein umfassender, horizontaler, grundrechtsbezogener Rechtsrahmen auf europäischer Ebene und ist als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar geltendes Recht mit Vorrang vor nationalem Recht.
Für Hochschulen wird die KI-VO praktisch relevant, sobald sie rechtlich als „Anbieter“ (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) eines KI-Systems bzw. KI-Modells oder „Betreiber“ (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) eines KI-Systems auftreten. Abhängig von der Risikoklassifizierung des KI-Systems bzw. des Bestehens oder Nichtbestehens eines systemischen Risikos von KI-Modellen legt ihnen die KI-VO unterschiedliche Pflichten auf.
In Bezug auf KI-Systeme folgen diese einem sog. risikobasierten Ansatz. Dieser besagt vereinfacht: Je höher das Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte, desto strenger die Anforderungen.1 Im Bildungsbereich ist besonders relevant, dass KI-Systeme unter Umständen als Hochrisiko-KI eingestuft werden können – etwa wenn sie zur Bewertung von Lernergebnissen oder zur Zulassung zu Bildungseinrichtungen eingesetzt werden (s. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anhang III Nr. 3 KI-VO) . Hochrisiko-KI-Systeme sind nach der KI-VO nicht per se verboten, aber nur unter erhöhten Schutz- und Kontrollanforderungen zulässig. Die KI-VO enthält aber auch Regelungen zu verbotenen Praktiken. Im Hochschulkontext besonders wichtig ist u. a. das Verbot bestimmter Formen von Emotionsableitung in Bildungseinrichtungen.
Unabhängig von der Risikostufe muss eine Hochschule, sobald sie Betreiberin oder Anbieterin eines KI-Systems ist, Maßnahmen ergreifen, „um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen […]“ (Art. 4 KI-VO).
1 Schwartmann, Rolf (2024): KI-Kompetenz als Rechtspflicht: Das müssen Hochschulen beachten. 06.11.2024. Link zur Referenz (31.07.2026).
Hinweis: Die Antwort berücksichtigt nicht die am 27.07.26 in Kraft getretene Änderung des Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz). Eine Aktualisierung folgt in Kürze.
Nach Art. 4 KI-VO müssen Hochschulen, sobald sie Betreiber oder Anbieter von KI sind, „nach besten Kräften“ Maßnahmen ergreifen, um KI-Kompetenz zu vermitteln. Art. 3 Nr. 56 KI-VO definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeit, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.
Dazu gehört ein Grundverständnis für die Technik und die Funktionsweise des jeweils eingesetzten KI-Systems. Die Person sollte imstande sein, das
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ordnungsgemäß einzusetzen und ihre Ausgaben interpretieren und kontrollieren zu können.1
Um KI-Kompetenz herzustellen müssen immer die besonderen Umstände, wie der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, berücksichtigt werden.
Laut den FAQ der Europäischen Kommission sollten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen2:
- ein allgemeines Verständnis von KI innerhalb der Organisation sicherstellen,
- die Rolle der Organisation berücksichtigen,
- die Risiken der bereitgestellten oder eingesetzten KI-Systeme berücksichtigen,
- ihre Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz konkret auf der vorangegangenen Analyse aufbauen.
Welche Maßnahmen zur Sicherung von KI-Kompetenz konkret ergriffen werden, wer diese umsetzt und welchen Umfang sie haben, steht den Hochschulen weitgehend frei.3 Mögliche Maßnahmen könnten die Entwicklung interner Richtlinien und Standards, Schulungen oder Zertifizierungsprogramme sein.
1 Erwägungsgrund 20 KI-VO.; BeckOK/ Kaufmann (6. Aufl. 2026): KI-VO Art. 4 Rn. 32.
2 Europäische Kommission (2026): FAQs AI Literacy – Questions & Answers. Link zur Referenz (31.07.2026).
3 Hoeren, Thomas (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, S. 4. KI:edu.nrw. Link zur Referenz.
Hinweis: Die Antwort berücksichtigt nicht die am 27.07.26 in Kraft getretene Änderung des Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz). Eine Aktualisierung folgt in Kürze.
Die Pflicht zur Vermittlung von KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO gilt gegenüber zwei Personengruppen: Einerseits gegenüber dem eigenen Personal, das mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst ist. Andererseits gegenüber „anderen Personen“, die im Auftrag der Anbieter oder Betreiber mit der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.1
Mangels Angestellten- bzw. Beamtenverhältnisses sind Studierende in die zweite Personengruppe („andere Personen“) einzuordnen. Es kommt also darauf an, ob die Nutzung des KI-Systems durch Studierende im konkreten Fall als „im Auftrag“ der Hochschule verstanden wird. Es gibt kein einheitliches Verständnis des Begriffs „im Auftrag“. Teilweise wird ein konkretes Verlangen der Hochschule vorausgesetzt; andere dagegen setzen ein weites Begriffsverständnis an und lassen ein Tätigwerden im Interesse der Hochschule genügen.2 Wenn die Hochschule ihre Studierenden zur Erfüllung von Studienzwecken konkret zur Nutzung von KI auffordert, kommen beide Begriffsverständnisse zum selben Ergebnis. Die Studierenden werden im Auftrag der Hochschule tätig, sodass für die Hochschulen die Pflicht zur Vermittlung von KI-Kompetenz greift.
Stellt die Hochschule dagegen lediglich den Zugang zu einem
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bereit, ohne einen konkreten Einsatz zu verlangen, ist die Sachlage aufgrund der divergierenden Begriffsverständnisse weniger eindeutig. Folgendes Argument kann jedoch gegen eine Pflicht aus Art. 4 KI-VO angeführt werden: Wenn schon das bloße Bereitstellen eines Zugangs zu einem
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zu allgemeinen Studienzwecken dieselben Pflichten auslösen würde, wie ein gezielter KI-Einsatz im Hochschulbetrieb, entstünde ein Anreiz, einen solchen Zugang lieber erst gar nicht zur Verfügung zu stellen. Das wäre aber widersprüchlich: Gerade der frühe, praktische Umgang mit KI im Studium ist sinnvoll, um KI-Kompetenz aufzubauen und steht im Einklang mit dem Ziel der KI-VO, risikobewusste Nutzung zu ermöglichen.3 Deshalb spricht vieles dafür, dass Art. 4 KI-VO nicht so zu verstehen ist, dass bereits durch reines „Zur-Verfügung-Stellen“ die Pflicht zur Vermittlung von KI-Kompetenz durch die Hochschule besteht.
Unabhängig davon, ob die KI-VO eine Schulung verlangt, ist es wünschenswert, Studierenden KI-Kompetenzen zu vermitteln. Hochschulen sollten die Gestaltung von Studium und Lehre zur Kompetenzbildung primär an ihren Zielen und Werten orientieren.4 Die Kompetenzvermittlung sollte dabei so herausgebildet werden, dass die Ziele Wissenschaft, Persönlichkeitsbildung und Arbeitsmarktvorbereitung sowie die damit verbundenen Werte gestärkt werden.5
1 Hoeren, Thomas (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, S. 8 ff. KI:edu.nrw. Link zur Referenz.
2 Hoeren, Thomas (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, S. 9. KI:edu.nrw. Link zur Referenz.
3 Normzweck; vgl. Martini/Wendehorst (2. Aufl. 2026): KI-VO Art. 4 Rn. 1-3.
4 Filipović, Alexander et. al. (2025): Künstliche Intelligenz: Grundlagen für das Handeln in der Hochschullehre. Hochschulforum Digitalisierung, Arbeitspapier Nr. 86. DOI: 10.5281/zenodo.15055337.
5 Filipović, Alexander et. al. (2025): Künstliche Intelligenz: Grundlagen für das Handeln in der Hochschullehre. Hochschulforum Digitalisierung, Arbeitspapier Nr. 86. DOI: 10.5281/zenodo.15055337.
Hinweis: Die Antwort berücksichtigt nicht die am 27.07.26 in Kraft getretene Änderung des Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz). Eine Aktualisierung folgt in Kürze.
Art. 4 KI-VO formuliert die Pflicht, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Aber es werden keine konkreten Angaben über die Länge oder ein bestimmtes Format solcher Schulungsmaßnahmen gemacht.1 Geregelt ist nur: Das gewählte Format muss geeignet sein, die nötige Kompetenz zu vermitteln. Ein unverbindlicher Verweis auf externe Angebote ohne Mechanismus, der die Teilnahme sicherstellt, ist daher nicht ausreichend.2
1 BeckOK/Kaufmann (6. Aufl. 2026): KI-VO Art. 4 Rn. 35 f.
2 Martini/Wendehorst (2. Aufl. 2026): KI-VO Art. 4 Rn. 37, 38.
Welche unterschiedlichen Pflichten sich aus der KI-Verordnung ergeben, hängt davon ab, welche Rolle die Hochschule einnimmt und welches Risiko von der eingesetzten KI ausgeht. Grundsätzlich gilt: Je höher das Risiko für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte und je näher ein Akteur an Entwicklung und Bereitstellung des Systems ist, desto umfangreicher sind die Pflichten; bei reiner Nutzung von Systemen mit geringem Risiko sind die Anforderungen entsprechend geringer. Die Leitlinie lautet daher: Rolle klären, Risiko einordnen und daraus die konkreten Pflichten ableiten.
Nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist ein Betreiber eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein
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in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das
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wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.
Das ist unter anderem der Fall, wenn eine Hochschule ihren Beschäftigten KI-unterstützte Tools für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellt oder wenn sie erlaubt, dass Lehrende in ihren Veranstaltungen die Studierenden zur Anwendung von KI konkret auffordern (erlauben oder zur Verfügung stellen).1
In den obigen Beispielen handelt es sich bei den Beschäftigten und den Studierenden um Endnutzer eines KI-Systems. Der Endnutzer ist vom Betreiber zu unterscheiden. Zwar kann auch der Betreiber das
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wie ein Endnutzer verwenden, indem er z. B. einen Prompt in ein
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eingibt, um sich eine Ausgabe generieren zu lassen.2 Darüber hinaus kommt ihm aber eine übergeordnete Rolle zu, da er grundlegende Entscheidungen zur KI-Verwendung in seinem Herrschaftsbereich trifft.3 Dies betrifft z. B. Fragen der KI-Infrastruktur, der Einbindung von KI in bestehende Arbeitsprozesse sowie der Benennung zuständiger Personen.4
1 Hoeren, Thomas (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, S. 5. KI:edu.nrw. Link zur Referenz.
2 BeckOK/Kirschke-Biller/ Füllsack (5. Aufl. 2025): KI-VO Art. 3 Rn. 119.
3 BeckOK/Kirschke-Biller/ Füllsack (5. Aufl. 2025): KI-VO Art. 3 Rn. 119.
4 BeckOK/Kirschke-Biller/ Füllsack (5. Aufl. 2025): KI-VO Art. 3 Rn. 119.
Nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist ein Anbieter eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein
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oder ein
KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
Ein KI-Modell wird nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO zu einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (=GPAI-Modell), wenn es eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, also flexibel Inhalte in unt...
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entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das
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unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
Entwickeln in diesem Sinne liegt vor, wenn ein
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von Grund auf neu entwickelt wird oder ein bestehendes
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angepasst wird (etwa durch Finetuning)1 und die übrigen Komponenten selbst entwickelt werden.2 Entwickeln liegt auch vor, wenn die Benutzendenoberfläche eines bestehenden KI-Systems angepasst wird, die Komponenten ausgetauscht oder hinzugefügt werden, eine eigene Datenbank verbunden wird oder ein System-Prompt spezifiziert wird.3
Allgemein gesprochen gilt: Je stärker eine Hochschule ein
KI-Modell
Ein KI-Modell ist der mathematische oder algorithmische Kern eines KI-Systems. Das KI-Modell wandelt die „reale Welt“ (Bilder, Texte, Sprache) in Zahlen und mathematische Formeln um. Durch das sogenan...
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oder
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weiterentwickelt, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass sie als Anbieterin zu betrachten ist.4
Das ist unter anderem der Fall, wenn eine Hochschule ein
KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
Ein KI-Modell wird nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO zu einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (=GPAI-Modell), wenn es eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, also flexibel Inhalte in unt...
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in Form eines Chatbots entwickelt, damit Mitarbeitende dieses zu Arbeitszwecken nutzen können. Das fertige
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wird dann auf den Servern der Hochschule in Betrieb genommen und ist durch Log-In für Mitarbeitende erreichbar.
Vereinfacht gesprochen ist der Anbieter der „Hersteller“ eines KI-Systems oder KI-Modells.
1 BeckOK/Kirschke-Biller/ Füllsack (5. Aufl. 2025): KI-VO Art. 3 Rn. 88.
2 Spehn, Maximilian (2025): Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten, Eine Handreichung der Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre. bwDigiRecht, S. 5; BeckOK/Kirschke-Biller/ Füllsack (5. Aufl. 2025): KI-VO Art. 3 Rn. 80.
3 Spehn, Maximilian (2025): Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten, Eine Handreichung der Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre. bwDigiRecht, S. 5 f.
4 Hoeren, Thomas (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, S. 5. KI:edu.nrw. Link zur Referenz.
„Anbieter“ ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System oder ein KI‑Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI‑System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Zunächst ist festzuhalten, dass die Hochschule plant, ein
KI-Modell
Ein KI-Modell ist der mathematische oder algorithmische Kern eines KI-Systems. Das KI-Modell wandelt die „reale Welt“ (Bilder, Texte, Sprache) in Zahlen und mathematische Formeln um. Durch das sogenan...
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und gerade kein
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zur Verfügung zu stellen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die KI-VO zwischen beiden Begriffen differenziert – so auch im Rahmen der Anbieterdefinition.
Bei dem hier in Rede stehenden
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Ein KI-Modell ist der mathematische oder algorithmische Kern eines KI-Systems. Das KI-Modell wandelt die „reale Welt“ (Bilder, Texte, Sprache) in Zahlen und mathematische Formeln um. Durch das sogenan...
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handelt es sich um ein Open Weight-Modell. Die Hochschule hat dieses nicht selbst entwickelt oder entwickeln lassen. Sie ist also keine Anbieterin eines KI-Modells. Stattdessen könnte die Hochschule aber Anbieterin des KI-Systems sein. Es ist anzunehmen, dass die Hochschule dem
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noch Komponenten, wie eine Benutzendenoberfläche oder eine Schnittstelle, hinzufügen muss, um dessen Einsatz für ihre Studierenden überhaupt erst zu ermöglichen. Durch das Zusammenfügen von
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Ein KI-Modell ist der mathematische oder algorithmische Kern eines KI-Systems. Das KI-Modell wandelt die „reale Welt“ (Bilder, Texte, Sprache) in Zahlen und mathematische Formeln um. Durch das sogenan...
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und Komponenten entwickelt die Hochschule ihr eigenes
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.1 Die Hochschule ist dann Anbieterin des KI-Systems, sobald sie es in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Daneben könnte die Hochschule auch Betreiberin des von ihr entwickelten KI-Systems sein. „Betreiber“ ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI‑System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Indem die Hochschule die grundlegenden Entscheidungen zur KI-Infrastruktur, zum Nutzungskontext etc. trifft und damit gegenüber den Studierenden eine übergeordnete Rolle einnimmt, liegt ein Verwenden in eigener Verantwortung vor. Die Betreiberstellung der Hochschule ist somit zu bejahen. (dazu ausführlich Frage „Wann ist eine Hochschule “Betreiberin” von KI-Systemen?“).
Die nun mit der Anbieter- und Betreiberstellung einhergehenden Pflichten sind abhängig davon, in welche Risikoklasse das
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einzuordnen ist. Da das
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auf einem
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beruht, das auf die Übersetzung von Sprachen spezialisiert ist, ist davon auszugehen, dass kein Hochrisiko-KI-System i. S. v. Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 3 KI-VO vorliegt. So muss die Hochschule lediglich die in Art. 50 Abs. 1 und 2 normierten Transparenzpflichten und ggf. die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO erfüllen (s. dazu Frage „Müssen Hochschulen KI-Kompetenz an ihre Studierenden vermitteln?“).
1 BeckOK/Kirschke-Biller/ Füllsack (6. Aufl. 2025): KI-VO Art. 3 Rn. 88 f.; Hoeren, Thomas (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, S. 18. KI:edu.nrw. Link zur Referenz.
Häufig gestellte Fragen
Urheberrecht
Die Eingabe einer Prüfungsleistung in ein
KI-System
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kann unterschiedliche Rechtsbereiche berühren:
Urheberrecht: Eine Prüfungsleistung, also z.B. eine Hausarbeit, kann urheberrechtlich geschützt sein (z. B. als ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
Urheber ist die natürliche Person, die das Werk durch eigene persönliche geistige Schöpfung erschaffen hat (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG, Schöpferprinzip). Im Falle einer Prüfungsleistung ist der Prüfling Urheber. Bei der Eingabe in ein
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passiert etwas Entscheidendes: Bereits das Hochladen bzw. Eingeben einer Prüfungsleistung in eine KI ist regelmäßig eine rechtlich relevante Nutzungshandlung, weil dabei der eingegebene Inhalt für eine computergestützte Verarbeitung aufbereitet und in Token aufgeteilt wird.1 Dies ist immer eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG. Davon zu unterscheiden sind weitere, mögliche Verarbeitungsschritte. Wenn im nächsten Schritt das Datenmaterial im
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analysiert und mit Meta-Informationen angereichert wird, ist ebenfalls von einer Vervielfältigungshandlung auszugehen, da die Werke körperlich fixiert sind und durch technische Hilfsmittel wahrnehmbar gemacht werden können.2
Konsequenz ist, dass für die urheberrechtlich relevante Vervielfältigung eine Rechtsgrundlage, also eine entsprechende Regelung in der Prüfungsordnung, oder die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber gem. § 31 UrhG erforderlich ist.3
Datenschutzrecht, insbes. DSGVO: Weiterhin kann eine Prüfungsleistung
personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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enthalten.4 Für die Verarbeitung dieser Daten ist eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich. Im Falle einer Prüfungsleistung wäre eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) eine taugliche Rechtsgrundlage. Die Freiwilligkeit der Einwilligung des Prüflings ist allerdings wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zur Hochschule im Prüfungsverfahren fraglich.5
Ferner verbietet Art. 22 DSGVO eine ausschließlich automatisierte Bewertung. Keine Person soll einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen werden und damit bloßes Objekt einer automatisierten Entscheidung werden. Demnach ist die Bewertung der Prüfungsleistung allein aufgrund einer automatisierten Verarbeitung nicht zulässig.6 Die Festsetzung der Note muss durch einen Menschen erfolgen.7
KI-VO: Darüber hinaus handelt es sich bei KI-Systemen, die Leistungs- und Prüfungsbewertung durchführen, um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 3 a) und b) KI-VO, die unmittelbare Pflichten mit sich bringen.
1 LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23, Rn. 46.
2 LG München, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24.
3 Horn, Janine (2024): Prüfungsrechtliche Herausforderungen in Zeiten von KI-Generatoren. 17.01.2024, Link zur Referenz (31.07.2026).
4 EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C 434/16.
5 vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
6 Horn, Janine (2023): Rechtliche Aspekte des Einsatzes von KI in Studium, Lehre und Prüfung. Stiftung Innovation in der Hochschullehre, S. 13. Link zur Referenz (31.07.2026).
7 Horn, Janine (2023): Rechtliche Aspekte des Einsatzes von KI in Studium, Lehre und Prüfung. Stiftung Innovation in der Hochschullehre, S. 13. Link zur Referenz (31.07.2026).
KI-Output („Ausgabe“) ist der Inhalt, also z. B. der Text oder das Bild, das die KI erzeugt.
In Deutschland genießen Urheber gemäß § 1 UrhG Schutz für ihre Werke. Dabei ist Urheber die natürliche Person, die das Werk durch eigene persönliche geistige Schöpfung erschaffen hat (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG, Schöpferprinzip). Die persönliche Schöpfung verlangt eine menschlich-gestalterische Tätigkeit mit Einfluss auf die endgültige Gestaltung des Werkes.1 Das bedeutet, KI kann grundsätzlich kein Urheber sein und KI-generierte Inhalte (Output) sind nicht urheberrechtlich geschützt.2 Dementsprechend kann KI auch kein „Co-Autor“ sein. Stattdessen kann es als Werkzeug eines menschlichen Schöpfers klassifiziert werden.3
Wenn ein Mensch den KI-generierten Inhalt anpasst, bearbeitet oder verändert, kann allerdings wieder eine Schöpfungshöhe entstehen, die zu einem Urheberrechtsschutz führt. Es kommt darauf an, ob sich im Ergebnis eine menschliche freie kreative Entscheidung widerspiegelt. Der Werkcharakter KI-generierter Erzeugnisse hängt davon ab, inwieweit trotz KI-gesteuertem Prozessablauf noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
Folgendes muss jedoch beachtet werden: Wenn der Output als Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes erscheint und dieses vervielfältigt wird, dann kann eine Rechtsverletzung und daraus resultierende Ansprüche des Rechteinhabers entstehen.4
1 Jäschke, Marvin (2025): Die Künstliche Intelligenz im Urheberrecht. Datenrecht und neue Technologie, Band 13, S. 123. Baden-Baden.
2 vgl. AG München, Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25.
3 Jäschke, Marvin (2025): Die Künstliche Intelligenz im Urheberrecht. Datenrecht und neue Technologie, Band 13, S. 179. Baden-Baden.
4 LG München, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24.
Häufig gestellte Fragen
Datenschutz
Bei Bildern, Videos und Texten aus dem Hochschulbetrieb, also z. B. aufgezeichnete Vorlesungen, Prüfungen und Studierendenverwaltungsdaten, handelt es sich um
personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.1
Im Bildungsbereich ist das u. a. der Klarname, die Kontaktdaten, E-Mail-Adresse, Matrikelnummer, IP-Adresse, Stimme und Handschrift einer Person.2
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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sind über die DSGVO bereits durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festlegt, geschützt.3 Zusätzlich schützt das deutsche Verfassungsrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit ableitet.4
Das Hochladen oder die Eingabe von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht, z. B. eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person und die übrigen Datenschutzprinzipien aus der DSGVO eingehalten werden.
1 gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
2 LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025 – 2 O 202/24.
3 Art. 8 Abs. 1 EMRK.
4 Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG.
Die KI-Verordnung und die DSGVO stehen gemäß Art. 2 Abs. 7 KI-VO nebeneinander, das heißt, sie regeln bei der KI-Nutzung an Hochschulen unterschiedliche, sich ergänzende Ebenen.1 Die DSGVO bleibt einschlägig, wenn
personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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verarbeitet werden.2 Da die DSGVO technologieneutral3 ausgestaltet ist, ist auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch KI-Systeme erfasst, wenn diese in der EU erfolgt.
Gerade bei generativer KI sind zentrale datenschutzrechtliche Anforderungen häufig nur schwer zu erfüllen. Datenflüsse und Verarbeitungslogiken sind für Nutzende oft nicht transparent („Black-Box-Character“4) und es kann nicht genau nachvollzogen werden, wie die Datenverarbeitung zu welchen Zwecken bei den Diensteanbietern stattfindet.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, möglichst keine personenbezogenen Daten in KI-Systeme einzugeben. Ist eine Eingabe im Rahmen des beabsichtigten Einsatzes von KI an der Hochschule unvermeidbar, müssen zwangsläufig die Anforderungen der DSGVO beachtet werden. Das bedeutet, es ist zu klären, auf welche Rechtsgrundlage und auf welchen Zweck die Verarbeitung gestützt werden kann. Technisch-organisatorisch lässt sich das Risiko typischerweise dadurch reduzieren, dass Hochschulen auf hochschulnah betriebene Lösungen (z. B. eigenes
Hosting
Hosting bezeichnet die reine Bereitstellung von technischer Infrastruktur für ein KI-System (Rechen- und Speicherressourcen) und dabei vor allem die Frage, wo das System physisch bzw. infrastrukturell...
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oder Verbundbetrieb) setzen oder eine Architektur wählen, die gewährleistet, dass die Nutzendendaten (z. B. Account-Informationen) in der Hochschule verbleiben und nur der Inhalt des Prompts an Dritte zur Verarbeitung weitergegeben wird. Damit wird der Einsatz nicht automatisch „datenschutzkonform“, aber die Hochschule verbessert ihre Nachweis- und Steuerungsfähigkeit über
personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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erheblich.
1 Bomhard/Pieper/Wende/Pieper (1. Aufl. 2025): KI-VO Art. 2 Rn. 68.
2 Dies wird deutlich durch eine Entscheidung des EuGH vom 7.12.2023 – C-634/21, dass auch die algorithmische Wahrscheinlichkeitsermittlung der Kreditwürdigkeit, sog. „Scoring“, eine Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO sei; EuGH, Urt. v. 7.12.2023 – C-634/21, Rn. 44ff.
3 Erwägungsgrund 15 DSGVO.
4 Fuchs, Stefan et. al. (2025): Das Black-Box-Problem der Künstlichen Intelligenz. 21.10.2025. Karlsruher Institut für Technologie, Link zur Referenz (31.07.2026).
Ein Sprachmodell, dessen Gewichtungen und Parameter frei verfügbar sind (sog. „Open Weight-Modell“ ), bietet den Hochschulen die Möglichkeit, dieses auf eigenen Servern zu betreiben. Durch das hochschuleigene
Hosting
Hosting bezeichnet die reine Bereitstellung von technischer Infrastruktur für ein KI-System (Rechen- und Speicherressourcen) und dabei vor allem die Frage, wo das System physisch bzw. infrastrukturell...
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können sowohl die Nutzendendaten (z. B. Account- oder Zugriffsdaten), als auch die Eingabedaten (Promptinhalte) durch die Hochschule besser kontrolliert, geschützt und die Gefahr von Datenabflüssen reduziert werden. Die Hochschule kann damit sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten an einen externen KI-Anbieter übertragen werden. Sie muss allerdings trotzdem weiterhin technische Maßnahmen ergreifen, um Daten zu schützen, da die Gefahren des „Phishing“ und „Hacking“ weiterhin bestehen.
Dass dieses Modell aber vollständig „DSGVO-konform“ ist, lässt sich nicht nur durch die äußeren, technischen Bedingungen sicherstellen. Das Eingeben von personenbezogenen Daten ist immer eine „Verarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO und eine solche braucht eine taugliche Rechtsgrundlage. Die Nutzung eines selbst gehosteten KI-Modells hilft insofern dabei, dass die Verarbeitung der Daten nicht bei externen Unternehmen erfolgt.
Ist ein hochschuleigenes
Hosting
Hosting bezeichnet die reine Bereitstellung von technischer Infrastruktur für ein KI-System (Rechen- und Speicherressourcen) und dabei vor allem die Frage, wo das System physisch bzw. infrastrukturell...
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nicht möglich, sollte darauf geachtet werden, dass das
KI-Modell
Ein KI-Modell ist der mathematische oder algorithmische Kern eines KI-Systems. Das KI-Modell wandelt die „reale Welt“ (Bilder, Texte, Sprache) in Zahlen und mathematische Formeln um. Durch das sogenan...
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auf in Deutschland oder in der EU befindlichen Servern betrieben wird. Der Vorteil besteht darin, dass die eingegebenen Daten in Deutschland bzw. in der EU verarbeitet werden und somit in den Geltungsbereich der DSGVO fallen. Nutzende können dadurch weitestgehend sicher sein, dass ihre Anfragen nicht von externen Unternehmen im EU-Ausland gespeichert und für Trainings- und Verbesserungszwecke genutzt werden. Bei extern gehosteten Modellen sollten darüber hinaus auch noch weitere Anforderungen beachtet werden, wie z. B. die Einbindung der bzw. des Datenschutzbeauftragten.
Daneben kann die Hochschule durch eine technische Trennung, also z. B. durch den Aufbau eines eigenen Chat-Interfaces Daten schützen. Dadurch verbleiben die Nutzendendaten (z. B. die Account-Informationen) bei den Hochschulangehörigen. Trotzdem werden die Promptinhalte an Dritte zur Verarbeitung weitergegeben. Sofern diese
personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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enthalten, müssen die Vorgaben der DSGVO beachtet werden.
Häufig gestellte Fragen
Prüfungsrecht
Eine der größten Herausforderungen an Hochschulen ist die KI-Nutzung in Prüfungen belastbar nachzuweisen. Wenn KI-Nutzung ausdrücklich untersagt ist, liegt die Beweislast des Täuschungsversuchs durch unerlaubte Hilfsmittel bei der Hochschule. Genau dieser Nachweis ist in der Praxis oft schwer zu führen.
Auch KI-Detektoren können diese Nachweisführung nicht verlässlich absichern, da sie sich als unzuverlässig erwiesen haben1 – selbst wenn ihre Prozentangaben Objektivität suggerieren.2 Zudem können nicht nur Hochschulen diese Detektoren nutzen, auch Studierende haben die Möglichkeit, ihre Texte vorab zu prüfen und zu überarbeiten. Angesichts der rasanten Weiterentwicklung und fortlaufenden Veröffentlichung neuer Sprachmodelle ist kaum damit zu rechnen, dass KI-Detektoren künftig eine hinreichend verlässliche Erkennungsleistung für den regulären Einsatz erreichen werden.3
In einem fairen Verfahren sollten daher KI-Detektor-Ergebnisse nicht allein zur Sanktion führen. Sinnvoller ist es, sie lediglich als Anhaltspunkt zu nutzen, um anschließend eine inhaltliche oder fachliche Prüfung anzustoßen.
Das zeigt sich in der Praxis: In der jüngeren Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht München mit dem Umgang mit KI-Verdachtsmomenten im Prüfungskontext an Hochschulen befasst (VG München, Beschl. v. 05.08.2024, M 3 E 24.1136). Das VG München hat das Ergebnis eines KI-Detektors nicht als alleinigen Beweis gewertet, sondern lediglich als Indiz und zum Anlass genommen, das zu überprüfende Essay durch einen Professor begutachten zu lassen.4
Unabhängig von der technischen Zuverlässigkeit stellen sich regelmäßig Fragen zu Datenschutz und dem zulässigen Einsatz solcher Systeme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsleistungen
personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Pers...
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sind5 und der Einsatz von KI-Detektoren ohne vorherige Einwilligung oder Regelung in der Prüfungsordnung unzulässig ist. Hinzu kommt, dass KI-Detektoren zur Aufdeckung unerlaubten Prüfungsverhaltens gemäß der KI-VO als Hochrisiko-KI-Systeme klassifiziert werden.6
1 so auch Weber-Wulff, Debora et al. (2023): Testing of detection tools for AI-generated text. In: International Journal for Educational Integrity, 19 (26), DOI: 10.1007/s40979-023-00146-z.
2 Disclaimer bei Quillbot bspw.: „Caution: Our AI Detector is advanced, but no detectors are 100% reliable, no matter what their accuracy scores claim. Never use AI detection alone to make decisions that could impact a person’s career or academic standing.“ (Learneo, Inc. (o. D.): AI Detector by Quillbot, Link zur Referenz (30.07.2026).
3 Májovský, Martin et al. (2024): Perfect detection of computer-generated text faces fundamental challenges. In: Cell Reports Physical Sciences, 5 (1), DOI: 10.1016/j.xcrp.2023.101769.
4 VG München, Beschl. v. 05.08.2024 – M 3 E 24.1136; VG München, Beschl. v. 08.05.2024 – M 3 E 24.1136.
5 EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C 434/16.
6 Art. 6 Abs. 2 KI-VO; Anhang III Nr. 3 lit. d.
Hinweis
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